Gemäss Art. 135 OR wird die Verjährung nur unterbrochen durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners oder durch Schuldbetreibung, Klageerhebung, Einrede vor einem Gericht oder Schiedsgericht, Eingabe im Konkursfall oder Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch. Die Klägerin hatte nie eine entsprechende Schuldanerkennung erhalten, die Betreibung und der nachfolgende Sühneversuch fanden erst im Sommer bzw. Herbst 2004 statt. Die Klägerin könnte sich auch nicht darauf berufen, die Verjährungsfrist würde erst mit der Kenntnis der genauen Höhe des Nebenerwerbs zu laufen beginnen; dieser sei ihr erst im Jahre 2004 zur Kenntnis gebracht worden.