Spätestens mit dieser Mitteilung waren der Klägerin die Fakten bekannt. Sie hatte die Möglichkeit, eine allfällige Überentschädigung zu berechnen. Aus den Akten ist jedoch bis zum Jahre 2004 keine weitere Korrespondenz mehr ersichtlich. Erst am 10. März 2004 ersuchte die Klägerin den Beklagten, ihr die AHV-Abrechnungen für die Jahre 1994-1997 betreffs des Nebenerwerbes zuzustellen und die Beträge bekannt zu geben, welche er seit Invaliditätsbeginn im Nebenerwerb erziele. Bereits zu diesem Zeitpunkt war aber die Verjährung eingetreten. Eine Unterbrechung der Verjährung ist zuvor nicht erfolgt. Gemäss Art.