64 Abs. 1 OR). Gilt aber die Regelung des OR, so trifft dies auch für die dortigen Verjährungsbestimmungen zu. Gemäss Art. 67 Abs. 1 OR verjährt der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit dem Ablauf von zehn Jahren seit Entstehung des Anspruchs. d) Die Klägerin erhielt mit Schreiben vom 25. Mai 2001 von der Arbeitgeberin des Beklagten Kenntnis von den Urteilen des Verwaltungsgerichts betreffend IV- und UV-Rente (Urteile vom 19.12.2000 und 26.4.2001) und der Tatsache, dass sowohl die SUVA wie die IV rückwirkende Zahlungen leisten müssen.