Dafür sieht Ziffer 6 bzw. 5 (im Reglement 1996) auch allgemeine Verjährungsbestimmungen vor, wozu auf die Bestimmungen des Obligationenrechts verwiesen wird. Fraglos handelt es sich bei Leistungen, bei denen es sich im Nachhinein herausstellt, dass sie zu hoch angesetzt wurden, um eine ungerechtfertigte Bereicherung i.S. von Art. 62 Abs. 2 OR (nachträglich weggefallener Grund für die Zuwendung). c) Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat die Bereicherung zurückzuerstatten, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist.