Die Bestimmung Ziffer 2 dürfte vorliegend fraglos nicht zur Anwendung kommen. Ziffer 1 enthält zwar eine allgemeine Regelung für zu hoch angesetzte Kassenleistungen und besagt, was die Konsequenzen sind, nämlich die Berichtigung bei künftigen Auszahlungen. Voraussetzung aber ist, dass die zu hohe Festsetzung zu Recht festgestellt wird und besteht. Dafür sieht Ziffer 6 bzw. 5 (im Reglement 1996) auch allgemeine Verjährungsbestimmungen vor, wozu auf die Bestimmungen des Obligationenrechts verwiesen wird.