1: Stellt sich heraus, dass eine Kassenleistung zu hoch festgesetzt wurde, so wird dies für künftige Auszahlungen berichtigt. Ziff. 2: Wer eine nicht geschuldete Kassenleistung absichtlich oder grobfahrlässig veranlasst oder die Leistung unrechtmässig entgegennimmt, hat die zuviel bezogenen Beiträge mit Zins und Zinseszins zum technischen Zinsfuss zurückzuerstatten. Ziff. 6: Für die Verjährung gelten die Bestimmungen des Obligationenrechtes. Das frühere Reglement vom 1. Januar 1996 enthält in Art. 17 Ziff. 1, 2 und 5 gleichlautende Bestimmungen. Die Bestimmung Ziffer 2 dürfte vorliegend fraglos nicht zur Anwendung kommen.