Eine allgemeine Norm dürfe aber nur angewendet werden, wenn eine spezielle statutarische oder reglementarische Bestimmung fehle. Wenn die Statuten oder das Reglement den Grundsatz der Rückzahlung, aber keinen Hinweis auf die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung enthielten, so müssten sie zurückbezahlt werden, selbst dann, wenn sie mit einem gültigen Grund geleistet worden seien. In Art. 15 des Pensionskassenreglements der Klägerin (gültig ab 1. Januar 2002) wird dazu was folgt festgehalten: Ziff. 1: Stellt sich heraus, dass eine Kassenleistung zu hoch festgesetzt wurde, so wird dies für künftige Auszahlungen berichtigt.