Diese Bestimmungen kommen hier klar noch nicht zur Anwendung. Das Eidg. Versicherungsgericht hat aber auch ohne gesetzliche Grundlage im BVG den Rückforderungsanspruch von Vorsorgeeinrichtungen anerkannt (BGE 128 V 236; EVG-Urteil vom 10.2.2004, B 87/00) und dabei entschieden, dass für die Rückforderung das Verfahren nach Art. 62 OR anzuwenden sei. Eine allgemeine Norm dürfe aber nur angewendet werden, wenn eine spezielle statutarische oder reglementarische Bestimmung fehle.