Nach Abs. 2 von Art. 35a BVG verjährt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. Diese Ausformulierung der Grundlagen für eine Rückerstattung richtet sich nach den früheren AHV-rechtlichen Bestimmungen, die nunmehr in Art. 25 Abs. 2 ATSG zu finden sind. Diese Bestimmungen kommen hier klar noch nicht zur Anwendung.