Mit Fr. 20000.- im Jahr ist der vom Bundesgericht vorgesehene nicht versicherte Verdienst angemessen mitberücksichtigt. Dies würde - unabhängig von der weiteren Prüfung der Fragen betreffend Dienst- und Kinderzulagen - aufgrund der Berechnung der Klägerin tatsächlich zu einer Überentschädigung i.S. von Art. 34a BVG bzw. Art. 66 ATSG führen. Allerdings ist vorerst der Einwand der Verjährung zu prüfen. 5.- a) Der Beklagte macht geltend, die Rückforderung sei verjährt. Die Klägerin ihrerseits macht geltend, der Tatbestand der Überversicherung sei vorliegend erst mit den Entscheiden betreffend Unfall- und IV-Leistungen geschaffen worden, welche rückwirkend zugesprochen worden seien.