Die bundesgerichtliche Feststellung, wonach auch nicht versicherte Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind, kann nicht dazu führen, dass auch solche Nebeneinkünfte mitberechnet werden, welche bestehenden Vorschriften zuwiderlaufen würden oder angesichts des Umfanges der Nebenerwerbstätigkeit mit Sicherheit die notwendige Erholungszeit für einen Chauffeur tangieren würden. Angesichts des 135%-Pensums ist es richtig, wenn die Pensionskasse keine weitere Nebenbeschäftigung mitberücksichtigt. Mit Fr. 20000.- im Jahr ist der vom Bundesgericht vorgesehene nicht versicherte Verdienst angemessen mitberücksichtigt.