So werden in den entsprechenden Verordnungen auch klare Vorschriften über Ruhezeiten vorgesehen. So sieht die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV2, SR 822.222) in Art. 9 Abs. 3 vor, dass während der täglichen Ruhezeit keine andere berufliche Tätigkeit ausgeführt werden darf.