Bei der Chauffeurtätigkeit mit entsprechend grossen Fahrzeugen für die Personentransporte sind erhöhte Vorschriften bezüglich der Ruhe- und Erholungszeit zu beachten. Der Beklagte macht zwar geltend, sein Arbeitgeber hätte ihm diesen Nebenerwerb zugestanden. Die Nachfrage der Klägerin bestätigte diese Behauptung. Allerdings haben sich die Parteien über das Ausmass dieser Nebenbeschäftigung nicht verständigt. Für berufsmässige Chauffeure gelten entsprechende bundesrechtliche Vorschriften. So werden in den entsprechenden Verordnungen auch klare Vorschriften über Ruhezeiten vorgesehen.