Im Urteil vom 26. April 2001 hat es festgestellt, dass die damals aufgeführte selbständige Nebenerwerbstätigkeit zu einem 135%-Pensum führe. Zudem würde aus den aufgelegten Bilanzen aus den Jahren 1994 bis 1996 nicht ersichtlich, dass die selbständige Erwerbstätigkeit künftig zu einem massgeblichen Nebenerwerbseinkommen geführt hätte (Urteil vom 26.4.2001 Erw. 4). Der Beklagte legte keine anderweitigen Belege auf, welche zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der Steigerung des Nebenerwerbseinkommens führen würden.