Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist beim mutmasslichen entgangenen Verdienst nicht nur vom versicherten Verdienst eines unselbständig Erwerbenden auszugehen, sondern es sind auch nicht versicherte Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit mitzuberücksichtigen (BGE 126 V 93). In diesem Sinne hat die Klägerin denn auch in ihrer Berechnung jeweils ein Einkommen von Fr. 20000.- pro Jahr zum versicherten Verdienst hinzugerechnet, was schliesslich eine Reduktion der Überversicherung zur Folge hatte. b) (...) c)