Demnach werden die Leistungen unter Vorbehalt der Überentschädigung in nachstehender Reihenfolge gewährt: a. AHV- und IV-Versicherung b. Militär- und Unfallversicherung c. gemäss BVG Nach Art. 24 Abs. 1 BVV2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen (nach BVG) kürzen, soweit sie zusammen mit andern anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten gemäss Art.