Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Treffen BVG-Leistungen mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Art. 66 Abs. 2 ATSG Anwendung (Art. 34a Abs. 2 BVG, erster Satz). Demnach werden die Leistungen unter Vorbehalt der Überentschädigung in nachstehender Reihenfolge gewährt: a. AHV- und IV-Versicherung b. Militär- und Unfallversicherung c. gemäss