Dabei geht es hauptsächlich und primär um die Frage, welches mutmassliche Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit dem Beklagten heute anzurechnen wäre. 4.- a) Die Rückforderung der Klägerin stützt sich auf den gesetzlich normierten Grundsatz, wonach eine versicherte Person im Versicherungsfall finanziell nicht besser, sondern so zu stellen ist, wie wenn das versicherte Ereignis nicht eingetreten wäre. Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen.