In Replik und Duplik hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 3.- Streitig ist vorliegend die Frage, ob die in den Jahren 1998 bis 2004 ausgeschütteten Invalidenrenten der Klägerin zusammen mit den Leistungen aus der Invaliden- und der Unfallversicherung zu einer Überentschädigung geführt haben und so die Klägerin zu einer Leistungskürzung berechtigen. Dabei geht es hauptsächlich und primär um die Frage, welches mutmassliche Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit dem Beklagten heute anzurechnen wäre.