Dafür betrieb sie ihn im August 2004. Nach erfolgtem Rechtsvorschlag und einer erfolglosen Sühneverhandlung vor dem Friedensrichter in Z forderte sie schliesslich mit Klage vom 23. März 2005 den Betrag von Fr. 75356.- zuzüglich 5% seit 14. Juli 2004 zurück. Der neue Forderungsbetrag berücksichtigt nebst dem versicherten Verdienst von A auch einen Betrag aus seinem selbständigen Nebenerwerb von Fr. 20000.-. A liess auf Abweisung der Klage plädieren und beantragte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der C. In Replik und Duplik hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest.