62 Abs. 2 OR. Die Verjährungsfrist beginnt unabhängig von der Kenntnis der genauen Höhe des Nebenerwerbs mit der Kenntnis der Tatsache, dass höchstwahrscheinlich eine Überentschädigung resultiert, zu laufen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A, geboren 1959, war bei der B als Buschauffeur tätig und betrieb nebenberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit in einer eigenen Auto-Reparaturwerkstätte. Nach einem Unfall im Oktober 1995 wurde er teilweise invalid. Seit dem 1. Oktober 1996 bezieht er eine halbe Invalidenrente und ab 1998 eine entsprechende Rente der Unfallversicherung.