{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-144_2006-01-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3076", "Checksum": "965b935a57a65e44e91cf8f676a04b41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 144", "2006 II Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 31.01.2006 S 05 144 (2006 II Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV2. Überentschädigung nach BVG. Mutmasslich entgangener Verdienst. Die bundesgerichtliche Feststellung, wonach auch nicht versicherte Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind, kann nicht dazu führen, dass auch solche Nebeneinkünfte mitberechnet werden, welche bestehenden Vorschriften zuwiderlaufen würden oder angesichts des Umfanges der Nebenerwerbstätigkeit mit Sicherheit die notwenige Erholungszeit tangieren würden.\r\nArt. 62 und 67 Abs. 1 OR. Bei einer Überentschädigung handelt es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung i.S. von Art. 62 Abs. 2 OR. 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Bei einer Überentschädigung handelt es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung i.S. von Art. 62 Abs. 2 OR. Die Verjährungsfrist beginnt unabhängig von der Kenntnis der genauen Höhe des Nebenerwerbs mit der Kenntnis der Tatsache, dass höchstwahrscheinlich eine Überentschädigung resultiert, zu laufen. | Berufliche Vorsorge\n\n Januar 2002) wird dazu was folgt festgehalten: Ziff. 1: Stellt sich heraus, dass eine Kassenleistung zu hoch festgesetzt wurde, so wird dies für künftige Auszahlungen berichtigt. Ziff. 2: Wer eine nicht geschuldete Kassenleistung absichtlich oder grobfahrlässig veranlasst oder die Leistung unrechtmässig entgegennimmt, hat die zuviel bezogenen Beiträge mit Zins und Zinseszins zum technischen Zinsfuss zurückzuerstatten. Ziff. 6: Für die Verjährung gelten die Bestimmungen des Obligationenrechtes. Das frühere Reglement vom 1. Januar 1996 enthält in Art. 17 Ziff. 1, 2 und 5 gleichlautende Bestimmungen. Die Bestimmung Ziffer 2 dürfte vorliegend fraglos nicht zur Anwendung kommen. Ziffer 1 enthält zwar eine allgemeine Regelung für zu hoch angesetzte Kassenleistungen und besagt, was die Konsequenzen sind, nämlich die Berichtigung bei künftigen Auszahlungen. Voraussetzung aber ist, dass die zu hohe Festsetzung zu Recht festgestellt wird und besteht. Dafür sieht Ziffer 6 bzw. 5 (im Reglement 1996) auch allgemeine Verjährungsbestimmungen vor, wozu auf die Bestimmungen des Obligationenrechts verwiesen wird. Fraglos handelt es sich bei Leistungen, bei denen es sich im Nachhinein herausstellt, dass sie zu hoch angesetzt wurden, um eine ungerechtfertigte Bereicherung i.S. von Art. 62 Abs. 2 OR (nachträglich weggefallener Grund für die Zuwendung). c) Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat die Bereicherung zurückzuerstatten, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist. Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 Abs. 1 OR). Gilt aber die Regelung des OR, so trifft dies auch für die dortigen Verjährungsbestimmungen zu. Gemäss Art. 67 Abs. 1 OR verjährt der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit dem Ablauf von zehn Jahren seit Entstehung des Anspruchs. d) Die Klägerin erhielt mit Schreiben vom 25. Mai 2001 von der Arbeitgeberin des Beklagten Kenntnis von den Urteilen des Verwaltungsgerichts betreffend IV- und UV-Rente (Urteile vom 19.12.2000 und 26.4.2001) und der Tatsache, dass sowohl die SUVA wie die IV rückwirkende Zahlungen leisten müssen. Am 14. Januar 2002 meldete die gleiche Arbeitgeberin der Klägerin per Fax, dass nun der Beklagte eine IV-Rente, eine SUVA-Rente und eine Rente der Pensionskasse erhalte mit dem Hinweis, dass man nun da \"über die Bücher gehen müsse\", der Beklagte arbeite noch zu 50%. Spätestens mit dieser Mitteilung waren der Klägerin die Fakten bekannt. Sie hatte die Möglichkeit, eine allfällige Überentschädigung zu berechnen. Aus den Akten ist jedoch bis zum Jahre 2004 keine weitere Korrespondenz mehr ersichtlich. Erst am 10. März 2004 ersuchte die Klägerin den Beklagten, ihr die AHV-Abrechnungen für die Jahre 1994-1997 betreffs des Nebenerwerbes zuzustellen und die Beträge bekannt zu geben, welche er seit Invaliditätsbeginn im Nebenerwerb erziele. Bereits zu diesem Zeitpunkt war aber die Verjährung eingetreten. Eine Unterbrechung der Verjährung ist zuvor nicht erfolgt. Gemäss Art. 135 OR wird die Verjährung nur unterbrochen durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners oder durch Schuldbetreibung, Klageerhebung, Einrede vor einem Gericht oder Schiedsgericht, Eingabe im Konkursfall oder Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch. Die Klägerin hatte nie eine entsprechende Schuldanerkennung erhalten, die Betreibung und der nachfolgende Sühneversuch fanden erst im Sommer bzw. Herbst 2004 statt. Die Klägerin könnte sich auch nicht darauf berufen, die Verjährungsfrist würde erst mit der Kenntnis der genauen Höhe des Nebenerwerbs zu laufen beginnen; dieser sei ihr erst im Jahre 2004 zur Kenntnis gebracht worden. Ein allfälliger Nebenerwerb hat sich höchstens auf die Höhe der Überentschädigung ausgewirkt bzw. diese verringert. Die Tatsache, dass höchstwahrscheinlich eine Überentschädigung resultiert, welche zu einer Rückforderung führt, war der Klägerin bereits im Mai 2001, spätestens im Januar 2002 bekannt. Damals hätte sie die Möglichkeit gehabt, die notwendigen Berechnungen vorzunehmen und allfällige weitere Abklärungen zu tätigen. Wenn sie dies im 2002 und 2003 unterliess bzw. keine Unterbrechungshandlung gegenüber dem Beklagten vornahm, so geht dies zu ihren Lasten. Der Beklagte ruft zu Recht den Tatbestand der Verjährung an und es ist festzustellen, dass eine allfällige Rückforderung verjährt ist. Unter diesen Umständen ist nicht mehr zu prüfen, über welchen Betrag sich eine allfällige Überentschädigung erstreckt. Die Klage ist abzuweisen. Angesichts dieses Ausgangs des"}