{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-144_2006-01-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3076", "Checksum": "965b935a57a65e44e91cf8f676a04b41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 144", "2006 II Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 31.01.2006 S 05 144 (2006 II Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV2. Überentschädigung nach BVG. Mutmasslich entgangener Verdienst. Die bundesgerichtliche Feststellung, wonach auch nicht versicherte Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind, kann nicht dazu führen, dass auch solche Nebeneinkünfte mitberechnet werden, welche bestehenden Vorschriften zuwiderlaufen würden oder angesichts des Umfanges der Nebenerwerbstätigkeit mit Sicherheit die notwenige Erholungszeit tangieren würden.\r\nArt. 62 und 67 Abs. 1 OR. Bei einer Überentschädigung handelt es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung i.S. von Art. 62 Abs. 2 OR. 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Bei einer Überentschädigung handelt es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung i.S. von Art. 62 Abs. 2 OR. Die Verjährungsfrist beginnt unabhängig von der Kenntnis der genauen Höhe des Nebenerwerbs mit der Kenntnis der Tatsache, dass höchstwahrscheinlich eine Überentschädigung resultiert, zu laufen. | Berufliche Vorsorge\n\n sind) und den angeschafften Arbeitsmaschinen, lässt sich hypothetisch kein konkretes Einkommen errechnen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beklagte seine Nebenerwerbstätigkeit zu einem relativ blühenden Geschäft hätte ausbauen können, doch stellt sich dann die Frage, ob sich dies mit seiner anderweitigen Tätigkeit als Buschauffeur hätte vereinbaren lassen. Nur wenn diese Frage zu bejahen ist, müssten noch anderweitige Beweise zur Ermittlung dieses Einkommens abgenommen oder angeordnet werden. Der Beschwerdeführer war als Buschauffeur der B in einem 100% Arbeitspensum tätig. Bei der Chauffeurtätigkeit mit entsprechend grossen Fahrzeugen für die Personentransporte sind erhöhte Vorschriften bezüglich der Ruhe- und Erholungszeit zu beachten. Der Beklagte macht zwar geltend, sein Arbeitgeber hätte ihm diesen Nebenerwerb zugestanden. Die Nachfrage der Klägerin bestätigte diese Behauptung. Allerdings haben sich die Parteien über das Ausmass dieser Nebenbeschäftigung nicht verständigt. Für berufsmässige Chauffeure gelten entsprechende bundesrechtliche Vorschriften. So werden in den entsprechenden Verordnungen auch klare Vorschriften über Ruhezeiten vorgesehen. So sieht die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV2, SR 822.222) in Art. 9 Abs. 3 vor, dass während der täglichen Ruhezeit keine andere berufliche Tätigkeit ausgeführt werden darf. Die bundesgerichtliche Feststellung, wonach auch nicht versicherte Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind, kann nicht dazu führen, dass auch solche Nebeneinkünfte mitberechnet werden, welche bestehenden Vorschriften zuwiderlaufen würden oder angesichts des Umfanges der Nebenerwerbstätigkeit mit Sicherheit die notwendige Erholungszeit für einen Chauffeur tangieren würden. Angesichts des 135%-Pensums ist es richtig, wenn die Pensionskasse keine weitere Nebenbeschäftigung mitberücksichtigt. Mit Fr. 20000.- im Jahr ist der vom Bundesgericht vorgesehene nicht versicherte Verdienst angemessen mitberücksichtigt. Dies würde - unabhängig von der weiteren Prüfung der Fragen betreffend Dienst- und Kinderzulagen - aufgrund der Berechnung der Klägerin tatsächlich zu einer Überentschädigung i.S. von Art. 34a BVG bzw. Art. 66 ATSG führen. Allerdings ist vorerst der Einwand der Verjährung zu prüfen. 5.- a) Der Beklagte macht geltend, die Rückforderung sei verjährt. Die Klägerin ihrerseits macht geltend, der Tatbestand der Überversicherung sei vorliegend erst mit den Entscheiden betreffend Unfall- und IV-Leistungen geschaffen worden, welche rückwirkend zugesprochen worden seien. Erst mit dem Zeitpunkt der vollständigen Kenntnis dieser insgesamt rückwirkend ausgerichteten Leistungen der Vorleistungsversicherer (IV und SUVA) habe die einjährige Frist zur Geltendmachung der Rückerstattung der vom Beklagten zuviel bezogenen Leistungen zu laufen begonnen und erst ab diesem Zeitpunkt habe die Verjährungsfrist hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs der Klägerin gemäss Art. 15 des Reglements zu laufen begonnen. Diese Frist sei durch das Betreibungsbegehren vom 24. Juli 2004 unterbrochen worden. (...) b) In materieller Hinsicht wurde in der beruflichen Vorsorge erst mit dem seit 1. Januar 2005 gültigen Art. 35a BVG die Rechtsgrundlage für eine Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen geschaffen. Diese Bestimmung lautet: \"Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.\" Nach Abs. 2 von Art. 35a BVG verjährt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. Diese Ausformulierung der Grundlagen für eine Rückerstattung richtet sich nach den früheren AHV-rechtlichen Bestimmungen, die nunmehr in Art. 25 Abs. 2 ATSG zu finden sind. Diese Bestimmungen kommen hier klar noch nicht zur Anwendung. Das Eidg. Versicherungsgericht hat aber auch ohne gesetzliche Grundlage im BVG den Rückforderungsanspruch von Vorsorgeeinrichtungen anerkannt (BGE 128 V 236; EVG-Urteil vom 10.2.2004, B 87/00) und dabei entschieden, dass für die Rückforderung das Verfahren nach Art. 62 OR anzuwenden sei. Eine allgemeine Norm dürfe aber nur angewendet werden, wenn eine spezielle statutarische oder reglementarische Bestimmung fehle. Wenn die Statuten oder das Reglement den Grundsatz der Rückzahlung, aber keinen Hinweis auf die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung enthielten, so müssten sie zurückbezahlt werden, selbst dann, wenn sie mit einem gültigen Grund geleistet worden seien. In Art. 15 des Pensionskassenreglements der Klägerin (gültig ab 1."}