{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-144_2006-01-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3076", "Checksum": "965b935a57a65e44e91cf8f676a04b41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 144", "2006 II Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 31.01.2006 S 05 144 (2006 II Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV2. Überentschädigung nach BVG. Mutmasslich entgangener Verdienst. Die bundesgerichtliche Feststellung, wonach auch nicht versicherte Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind, kann nicht dazu führen, dass auch solche Nebeneinkünfte mitberechnet werden, welche bestehenden Vorschriften zuwiderlaufen würden oder angesichts des Umfanges der Nebenerwerbstätigkeit mit Sicherheit die notwenige Erholungszeit tangieren würden.\r\nArt. 62 und 67 Abs. 1 OR. Bei einer Überentschädigung handelt es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung i.S. von Art. 62 Abs. 2 OR. 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Bei einer Überentschädigung handelt es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung i.S. von Art. 62 Abs. 2 OR. Die Verjährungsfrist beginnt unabhängig von der Kenntnis der genauen Höhe des Nebenerwerbs mit der Kenntnis der Tatsache, dass höchstwahrscheinlich eine Überentschädigung resultiert, zu laufen. | Berufliche Vorsorge\n\n\n| Entscheid: | A, geboren 1959, war bei der B als Buschauffeur tätig und betrieb nebenberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit in einer eigenen Auto-Reparaturwerkstätte. Nach einem Unfall im Oktober 1995 wurde er teilweise invalid. Seit dem 1. Oktober 1996 bezieht er eine halbe Invalidenrente und ab 1998 eine entsprechende Rente der Unfallversicherung. Die Pensionskasse der C richtete ihm ebenfalls eine Invalidenrente nebst Kinderrente aus. Nachdem sie feststellte, dass A aufgrund von Gerichtsurteilen im Jahre 2001 rückwirkend per Oktober 1996 bzw. ab 1998 Renten der Invaliden- und der Unfallversicherung bezieht, berechnete sie eine Überentschädigung in den Jahren 1998 bis 2004 und forderte ursprünglich einen Betrag von Fr. 163598.- nebst Zins von A zurück. Dafür betrieb sie ihn im August 2004. Nach erfolgtem Rechtsvorschlag und einer erfolglosen Sühneverhandlung vor dem Friedensrichter in Z forderte sie schliesslich mit Klage vom 23. März 2005 den Betrag von Fr. 75356.- zuzüglich 5% seit 14. Juli 2004 zurück. Der neue Forderungsbetrag berücksichtigt nebst dem versicherten Verdienst von A auch einen Betrag aus seinem selbständigen Nebenerwerb von Fr. 20000.-. A liess auf Abweisung der Klage plädieren und beantragte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der C. In Replik und Duplik hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 3.- Streitig ist vorliegend die Frage, ob die in den Jahren 1998 bis 2004 ausgeschütteten Invalidenrenten der Klägerin zusammen mit den Leistungen aus der Invaliden- und der Unfallversicherung zu einer Überentschädigung geführt haben und so die Klägerin zu einer Leistungskürzung berechtigen. Dabei geht es hauptsächlich und primär um die Frage, welches mutmassliche Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit dem Beklagten heute anzurechnen wäre. 4.- a) Die Rückforderung der Klägerin stützt sich auf den gesetzlich normierten Grundsatz, wonach eine versicherte Person im Versicherungsfall finanziell nicht besser, sondern so zu stellen ist, wie wenn das versicherte Ereignis nicht eingetreten wäre. Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Treffen BVG-Leistungen mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Art. 66 Abs. 2 ATSG Anwendung (Art. 34a Abs. 2 BVG, erster Satz). Demnach werden die Leistungen unter Vorbehalt der Überentschädigung in nachstehender Reihenfolge gewährt: a. AHV- und IV-Versicherung b. Militär- und Unfallversicherung c. gemäss BVG Nach Art. 24 Abs. 1 BVV2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen (nach BVG) kürzen, soweit sie zusammen mit andern anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV2 Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen oder ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist beim mutmasslichen entgangenen Verdienst nicht nur vom versicherten Verdienst eines unselbständig Erwerbenden auszugehen, sondern es sind auch nicht versicherte Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit mitzuberücksichtigen (BGE 126 V 93). In diesem Sinne hat die Klägerin denn auch in ihrer Berechnung jeweils ein Einkommen von Fr. 20000.- pro Jahr zum versicherten Verdienst hinzugerechnet, was schliesslich eine Reduktion der Überversicherung zur Folge hatte. b) (...) c) Die Frage nach dem mutmasslichen Einkommen heute ist eine hypothetische Frage, bei welcher sämtliche Umstände, welche für ein heutiges Einkommen relevant wären, zu berücksichtigen sind. Dabei ist einerseits die mögliche Ertragssteigerung im eigenen Betrieb, andererseits aber auch die Inanspruchnahme als angestellter Chauffeur der B in einer 100%-Stelle zu berücksichtigen. Diese Umstände hatte das Verwaltungsgericht bereits in einem seiner früheren Urteile zu beachten gehabt. Im Urteil vom 26. April 2001 hat es festgestellt, dass die damals aufgeführte selbständige Nebenerwerbstätigkeit zu einem 135%-Pensum führe. Zudem würde aus den aufgelegten Bilanzen aus den Jahren 1994 bis 1996 nicht ersichtlich, dass die selbständige Erwerbstätigkeit künftig zu einem massgeblichen Nebenerwerbseinkommen geführt hätte (Urteil vom 26.4.2001 Erw. 4). Der Beklagte legte keine anderweitigen Belege auf, welche zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der Steigerung des Nebenerwerbseinkommens führen würden. Allein aus der Anzahl Stunden (welche nachfolgend noch zu verifizieren"}