Angesichts des Zeitrahmens von drei Monaten ist auch ein MS-Patient - wie alle andern Versicherten auch - in der Lage, die entsprechenden Massnahmen zu treffen, damit die IV-Stelle ihre Leistungen seinem Zustand anpassen kann. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Verfassungsgrundsätzen kann daher nicht bestätigt werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen. |