Es ist demnach nicht so, dass bei MS-Patienten jeder einzelne Schub gemeldet werden muss, sondern erst wenn die Verschlechterung zumindest drei Monate angedauert hat. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Auch diese ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie drei Monate angedauert hat und weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Angesichts des Zeitrahmens von drei Monaten ist auch ein MS-Patient - wie alle andern Versicherten auch - in der Lage, die entsprechenden Massnahmen zu treffen, damit die IV-Stelle ihre Leistungen seinem Zustand anpassen kann.