B konnte dann am 1. September 2003 auch bestätigen, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit ca. anfangs Februar 2003 bestand und der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im eigenen Betrieb von ca. 5 auf 3 Stunden reduzieren musste. Als dieser Zustand über den Februar hinaus bestand, hätte der Beschwerdeführer dies der IV-Stelle melden müssen, zumal mit dem reduzierten Arbeitspensum auch sein Einkommen sank. Dafür hatte er seit Beginn dieser Verschlechterung drei Monate Zeit. Es ist demnach nicht so, dass bei MS-Patienten jeder einzelne Schub gemeldet werden muss, sondern erst wenn die Verschlechterung zumindest drei Monate angedauert hat.