88bis IVV weitgehend gegenstandslos". (...) Der Beschwerdeführer wurde in der Mitteilung vom 24. Juli 2002 ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Änderungen der Einkommensverhältnisse aufmerksam gemacht. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Amortisationsbeiträge für sein Fahrzeug war er auch im Februar 2003 bei seinem Arzt Dr. B, hat doch dieser dafür am 20. Februar 2003 ein Arztzeugnis erstellt. Dr. B konnte dann am 1. September 2003 auch bestätigen, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit ca. anfangs Februar 2003 bestand und der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im eigenen Betrieb von ca. 5 auf 3 Stunden reduzieren musste.