Mithin sind also die Wirkungen der erstmaligen Anmeldung für den Bezug einer bestimmten Leistung der IV einerseits und jene der Revision einer laufenden Geldleistung wegen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen anderseits verschieden geregelt. Art. 48 Abs. 2 IVG statuiert mit der auf 12 Monate befristeten Rückwirkung des Leistungsbegehrens eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Rechtsunkenntnis bzw. Unkenntnis eines anspruchsbegründenden Sachverhalts schadet; diese Ausnahme ist im gesetzlichen Rahmen, beschränkt auf den Fall verspäteter Anmeldung nach erstmaliger Anspruchsentstehung, gerechtfertigt.