48 IVG ist bei einer Revision ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer möchte dagegen eine Nachzahlung ab Februar, evtl. ab Mai 2003, weil der Revisionsgrund damals eingetreten war, was nicht bestritten ist. Das Sozialversicherungsrecht kennt gestützt auf Art. 24 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 IVG eine Nachzahlung von Leistungen für die 12 der Anmeldung vorangehenden Monate. In BGE 98 V 103 Erw. 4 hat das Eidg. Versicherungsgericht aber festgestellt, dass schon die Systematik des Gesetzes gegen die Anwendung von Art. 48 IVG innerhalb des Revisionsverfahrens spreche.