2. - (...) 3. - Streitig ist, ob die IV-Stelle die Rente zu Recht auf den 1. Juli 2003 erhöht hat oder ob sie diese auf den 1. Februar 2003 bzw. 1. Mai 2003 hätte erhöhen müssen. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer sein Rentenerhöhungsgesuch am 16. Juli 2003 gestellt hat. Gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV ist die Erhöhung frühestens von dem Monat an, in dem der Versicherte das Revisionsbegehren stellt, zu erhöhen. (...) Laut Art. 88bis IVV entfaltet die Revision ihre Wirkung grundsätzlich für die Zukunft. Eine Nachzahlung im Sinne von Art. 48 IVG ist bei einer Revision ausgeschlossen.