88bis Abs. 1 IVV erfolgt die Erhöhung der Renten und Hilflosenentschädigung frühestens: a. sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; b. bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an; c. falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. 2. - (...) 3. - Streitig ist, ob die IV-Stelle die Rente zu Recht auf den 1. Juli 2003 erhöht hat oder ob sie diese auf den 1. Februar 2003 bzw. 1. Mai 2003 hätte erhöhen müssen.