Dies sei hier nicht getan worden. In der Vernehmlassung hielt die IV-Stelle an ihrem Einspracheentscheid fest. Aus den Erwägungen: 1. - Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers ändert. Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Nach Art. 88bis Abs. 1