Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert A das Begehren, die ganze Rente (inkl. Kinderrente) sei ihm ab 1. Februar 2003, eventualiter ab 1. Mai 2003 zuzusprechen. In der Begründung wirft er der IV-Stelle vor, sie sei dem vorliegenden Einzelfall mit ihrer Auslegung nicht gerecht geworden, weshalb sie unter anderem das Gesetzmässigkeitsprinzip verletzt habe. Bei der Auslegung dürfe nicht nur auf den Wortlaut abgestellt werden, sondern es sei vor allem dafür zu sorgen, dass die anzuwendenden Bestimmungen die massgeblichen Verfassungsprinzipien und verfassungsmässigen Rechte beachte. Dies sei hier nicht getan worden.