IVV widersprächen der besonderen Situation bei der multiplen Sklerose, weil sie dieser als ausgesprochener Schubkrankheit keinerlei Rechnung trügen. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck des Invalidenversicherungsgesetzes, den Verfassungsgrundsätzen des öffentlichen Interesses, der Verhältnismässigkeit, der Rechtsgleichheit und der Gesetzmässigkeit. Mit Entscheid vom 20. Juli 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab, weil sich die Verfügung auf eine klare Rechtsgrundlage stütze. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert A das Begehren, die ganze Rente (inkl. Kinderrente) sei ihm ab 1. Februar 2003, eventualiter ab 1. Mai 2003 zuzusprechen.