a IVV mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 ab 1. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente zuzüglich einer Kinderrente zu. Gegen diese Verfügung erhob A Einsprache und machte geltend, es sei ihm die ganze IV-Rente ab 1. Februar 2003, eventualiter ab 1. Mai 2003 zuzusprechen. Zur Begründung führte er aus, die Bestimmungen von Art. 88a Abs. 2 IVV und Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV widersprächen der besonderen Situation bei der multiplen Sklerose, weil sie dieser als ausgesprochener Schubkrankheit keinerlei Rechnung trügen.