| | Entscheid: | Der für die anspruchsbeeinflussende Änderung geforderte Zeitrahmen von drei Monaten gibt auch einem an multipler Sklerose leidenden Versicherten die Möglichkeit, die für eine Leistungsanpassung notwendigen Massnahmen zu treffen, ohne dass jeder einzelne Schub gemeldet werden müsste. Der 1962 geborene A, der eine halbe IV-Rente bezog, leidet an multipler Sklerose und ersuchte die IV-Stelle am 16. Juli 2003 telefonisch um eine Rentenerhöhung. Die IV-Stelle sprach ihm gestützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV und 88bis Abs. 1 lit. a IVV mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 ab 1. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente zuzüglich einer Kinderrente zu.