{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-04-374_2005-04-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2661", "Checksum": "7bfbd855622aeb03a2f972999bcee197"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 04 374", "2005 II Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 13.04.2005 S 04 374 (2005 II Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 48 IVG; Art. 88a Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV. Die Revision entfaltet ihre Wirkung für die Zukunft von dem Monat an, in dem das Revisionsgesuch gestellt wurde. Eine Nachzahlung im Sinne von Art. 48 IVG ist bei der Revision ausgeschlossen. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:56", "Checksum": "b8524c82d6321edd2832d2610f6de789", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 13.04.2005 S 04 374 (2005 II Nr. 31)\nRegeste:\nArt. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 48 IVG; Art. 88a Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV. Die Revision entfaltet ihre Wirkung für die Zukunft von dem Monat an, in dem das Revisionsgesuch gestellt wurde. Eine Nachzahlung im Sinne von Art. 48 IVG ist bei der Revision ausgeschlossen. | Invalidenversicherung\n\n Rentenverfügung (Revision von Amtes wegen) oder von der Gesuchseinreichung an (Gutheissung eines Revisionsgesuchs). Wären die Leistungen im Revisionsfall generell mit Wirkung von der erheblichen Gradänderung hinweg zu ändern und müsste für die Bestimmung des genauen Zeitpunktes Art. 48 Abs. 2 IVG herangezogen werden, so verlöre die Wendung ¿für die Zukunft¿ (Art. 41 IVG bzw. Art. 17 ATSG) ihren Sinn, weil es sich von selbst versteht, dass eine Revision frühestens von der Gradänderung weg in die Zukunft wirksam werden kann; überdies wäre Art. 88bis IVV weitgehend gegenstandslos\". (...) Der Beschwerdeführer wurde in der Mitteilung vom 24. Juli 2002 ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Änderungen der Einkommensverhältnisse aufmerksam gemacht. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Amortisationsbeiträge für sein Fahrzeug war er auch im Februar 2003 bei seinem Arzt Dr. B, hat doch dieser dafür am 20. Februar 2003 ein Arztzeugnis erstellt. Dr. B konnte dann am 1. September 2003 auch bestätigen, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit ca. anfangs Februar 2003 bestand und der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im eigenen Betrieb von ca. 5 auf 3 Stunden reduzieren musste. Als dieser Zustand über den Februar hinaus bestand, hätte der Beschwerdeführer dies der IV-Stelle melden müssen, zumal mit dem reduzierten Arbeitspensum auch sein Einkommen sank. Dafür hatte er seit Beginn dieser Verschlechterung drei Monate Zeit. Es ist demnach nicht so, dass bei MS-Patienten jeder einzelne Schub gemeldet werden muss, sondern erst wenn die Verschlechterung zumindest drei Monate angedauert hat. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Auch diese ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie drei Monate angedauert hat und weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Angesichts des Zeitrahmens von drei Monaten ist auch ein MS-Patient - wie alle andern Versicherten auch - in der Lage, die entsprechenden Massnahmen zu treffen, damit die IV-Stelle ihre Leistungen seinem Zustand anpassen kann. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Verfassungsgrundsätzen kann daher nicht bestätigt werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen. |"}