Die operative Korrektur im Bereich der Narbe, für welche Kostenübernahme beantragt wird, dient demnach nicht der Beseitigung einer sekundären, im Zusammenhang mit der ursprünglichen Operation stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung. d) Insgesamt weist die Narbe der Beschwerdeführerin damit weder an sich Krankheitswert auf, noch ist erstellt, dass die Narbe sekundäre krankheitswertige Beeinträchtigungen verursacht. Die Frage der Wirtschaftlichkeit (Art. 32 KVG) des Eingriffs kann unter diesen Umständen offen bleiben. Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. |