Vielmehr werden durch die Erwähnung der offenbar auf momentanen Modeerscheinungen gründenden Schamgefühle rein ästhetische Motive betont. Solche Gefühle allein vermögen aber eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht zu begründen. Zusammenfassend ist damit nicht nachgewiesen, dass die durch die Appendektomie hervorgerufene Narbe die Beschwerdeführerin in körperlicher oder psychischer Hinsicht in versicherungsrelevanter Weise beeinträchtigt. Die operative Korrektur im Bereich der Narbe, für welche Kostenübernahme beantragt wird, dient demnach nicht der Beseitigung einer sekundären, im Zusammenhang mit der ursprünglichen Operation stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung.