Dieser Behauptung kann nicht gefolgt werden. Weder kann von erheblichen Konzessionen betreffend die (zukünftige) Kleidungsauswahl die Rede sein, noch lässt sich eine psychiatrische Diagnose vorwegnehmen. Die Beschwerdeführerin bringt zwar insgesamt glaubhaft zum Ausdruck, dass sie unter der unschönen Narbe leidet. Was jedoch das Ausmass dieses Leidens angeht, finden sich ausser Behauptungen keinerlei konkrete Hinweise auf eine krankheitswertige Depression. Solche Hinweise müssten aber zumindest ansatzweise vorhanden sein, um eine psychiatrische Begutachtung rechtfertigen zu können.