Von heute noch vorhandenen körperlichen Beschwerden ist nicht die Rede, was angesichts der vergangenen Zeitspanne seit der Operation (sie fand in der Kindheit der Beschwerdeführerin statt) auch eher unwahrscheinlich wäre. In den Akten finden sich aber auch keine Hinweise auf eine erhebliche psychische Beeinträchtigung, welche eine chirurgische Narbenkorrektur erforderlich machen würde. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, unter psychischen Problemen (Depression) zu leiden und beantragt eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur psychiatrischen Begutachtung. Die Beschwerdeführerin belegt ihre Behauptungen jedoch nicht.