Demnach stellt sich die Frage, ob durch die Narbe sekundäre körperliche oder psychische Beschwerden mit Krankheitswert verursacht werden. Ziel des beantragten Eingriffs müsste gemäss der Rechtsprechung die Behebung dieser krankhaften Begleitumstände sein und insbesondere müssten vorwiegend ästhetische Motive zurückgedrängt werden. Sekundäre körperliche Beschwerden mit Krankheitswert könnten etwa da bejaht werden, wo Narben namhafte körperliche Beschwerden verursachen oder die Beweglichkeit erheblich einschränken (Eugster, a.a.O., S. 45 Rz 87). Derartige physische Beschwerden, welche durch die Operationsnarbe ausgelöst würden, macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend.