Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich bei der Operationsnarbe um keine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und um keine schwere Verunstaltung an einer sichtbaren und in ästhetischer Hinsicht besonders empfindlichen Körperstelle handelt. Vielmehr ist die Narbe als leichteres ästhetisches Defizit zu qualifizieren (vgl. Erw. 2c). c) Demnach stellt sich die Frage, ob durch die Narbe sekundäre körperliche oder psychische Beschwerden mit Krankheitswert verursacht werden.