Zudem ist zu bemerken, dass auf dem beigelegten Foto zwar ersichtlich ist, dass sich die Narbe bei der Beschwerdeführerin unschön ausgebildet hat. Wie auch Dr. C in seinem Schreiben an die B ausgeführt hat, ist es zudem nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin an dieser eingezogenen Narbe stark stört. Jedoch kann von einer schweren Verunstaltung im objektiven Sinne vorliegend nicht gesprochen werden. Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich bei der Operationsnarbe um keine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und um keine schwere Verunstaltung an einer sichtbaren und in ästhetischer Hinsicht besonders empfindlichen Körperstelle handelt.