Zum Kriterium der "ästhetisch empfindlichen Körperzone" ist mit der Beschwerdegegnerin zu bemerken, dass im vorliegenden Fall - im Gegensatz etwa zu einer Mamma-Amputation oder einer Gesichtsnarbe - durch normale Bekleidung die als unschön empfundene Narbe jederzeit verdeckt werden kann. Auch hier kann die subjektive Empfindung der Beschwerdeführerin nicht als massgebendes Kriterium für die Bejahung dieser Voraussetzung genügen. Zudem ist zu bemerken, dass auf dem beigelegten Foto zwar ersichtlich ist, dass sich die Narbe bei der Beschwerdeführerin unschön ausgebildet hat.