Auch dieser Vergleich führt zum gleichen Schluss: Eine Entschädigung ist beispielsweise bei Entstellung im Gesicht, Verlust von Körperteilen oder auch Beeinträchtigung von Körperfunktionen vorgesehen. Die vorliegende Operationsnarbe erfüllt nicht den Schweregrad der aufgeführten Beeinträchtigungen. Somit kann - wenn auch subjektiv so empfunden - nicht von einer objektiven Beeinträchtigung der körperlichen Integrität durch die Operationsnarbe gesprochen werden. Demnach stellt sich die Frage, ob es sich bei der Narbe um eine Verunstaltung von erheblichem Ausmass an einem sichtbaren und in ästhetischer Beziehung besonders empfindlichen Körperteil handelt.