Zunächst soll untersucht werden, ob die Operationsnarbe eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität darstellt oder ob es sich allenfalls um eine Verunstaltung von erheblichem Ausmass handelt. Bei der zweiten Variante müsste für die Bejahung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zusätzlich das Kriterium erfüllt sein, dass sich die Verunstaltung an einem sichtbaren und in ästhetischer Beziehung besonders empfindlichen Körperteil befindet. Betreffend Beeinträchtigung der körperlichen Integrität ist zu bemerken, dass im Hinblick auf die Fälle, bei denen das Eidg. Versicherungsgericht eine solche angenommen hat, davon im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden kann.