Vielmehr bestehen solche Beeinträchtigungen darin, dass das kosmetische Defizit (die Narbe) - das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles entstanden ist - selbst körperliche oder psychische Beschwerden mit Krankheitswert auslöst. Auf die Prüfung der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin solche sekundäre Beeinträchtigungen vorhanden sind, wird noch einzugehen sein. Zunächst soll untersucht werden, ob die Operationsnarbe eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität darstellt oder ob es sich allenfalls um eine Verunstaltung von erheblichem Ausmass handelt.