Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die sekundären krankheitsbedingten Beeinträchtigungen gilt es von der geltend gemachten Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und der schweren Verunstaltung abzugrenzen. Zunächst ist dabei festzustellen, dass die Narbe an sich keine sekundäre krankheitsbedingte Beeinträchtigung im Sinne der in Erw. 2c dargestellten Rechtsprechung darstellt. Vielmehr bestehen solche Beeinträchtigungen darin, dass das kosmetische Defizit (die Narbe) - das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles entstanden ist - selbst körperliche oder psychische Beschwerden mit Krankheitswert auslöst.